Muss meine Website barrierefrei sein? Das BFSG kurz erklärt
Kurz beantwortet
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es betrifft vor allem Websites und Shops, über die Verbraucher online Verträge abschließen. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Reine Informationsseiten und Angebote nur für Unternehmen fallen in der Regel nicht darunter.
Wen das Gesetz betrifft
Das BFSG gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher. Bei Websites geht es vor allem um den sogenannten elektronischen Geschäftsverkehr, also Angebote, bei denen online ein Vertrag zustande kommt. Dazu zählen zum Beispiel:
- Onlineshops, die an Privatkunden verkaufen
- Buchungs- und Bestellstrecken, bei denen Verbraucher verbindlich buchen oder bestellen
- Bankdienstleistungen, E-Books und Tickets für den Personenverkehr
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Für Hersteller und Händler bestimmter Produkte gelten eigene Regeln.
Was gefordert ist
Betroffene Angebote müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. In der Praxis dient die europäische Norm EN 301 549 als Maßstab, die auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) aufbaut. Typische Punkte sind:
- Bedienung per Tastatur und sichtbare Fokusmarkierung
- Ausreichende Farbkontraste und skalierbare Schrift
- Textalternativen für Bilder und beschriftete Formularfelder
- Eine logische Überschriftenstruktur für Screenreader
- Informationen dazu, wie das Angebot die Anforderungen erfüllt
Die Einhaltung überwachen die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Bei Verstößen können sie Maßnahmen anordnen; zudem sind Bußgelder von bis zu 100.000 Euro möglich.
Auch ohne Pflicht sinnvoll
Barrierefreiheit hilft nicht nur Menschen mit Behinderung. Ältere Besucher, Nutzer mit kleinem Bildschirm oder schlechter Verbindung profitieren ebenso. Viele Maßnahmen – klare Struktur, gute Kontraste, beschriftete Elemente – verbessern zugleich Verständlichkeit und Auffindbarkeit in Suchmaschinen. Wer neu baut, sollte Barrierefreiheit deshalb von Anfang an einplanen: Nachträglich ist sie meist aufwendiger.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot unter das BFSG fällt, hängt vom Einzelfall ab.